Ausgleichsbetragsablösung Sanierungsgebiet: Vereinbarungsangebot abfragen
- Eigentümer von Grundstücken und Eigentumswohnungen in den betreffenden Sanierungsgebieten können sich ein Angebot der Stadt Chemnitz zur vorzeitigen Ablösung des nach § 154 Baugesetzbuch zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zukommen lassen. Dazu ist ein Vereinbarungsangebot abzufragen. Die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages ist in der Regel mit einem Verfahrensnachlass verbunden.
- Kosten
- Mit der Angebotsabfrage, dem Abschluss der Vereinbarung oder deren Nichtannahme entstehen für den Eigentümer keine Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Ablösung des Ausgleichsbetrages.
- Erforderliche Unterlagen
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Das unterzeichnete Formular ist ausreichend. Bei mehreren Eigentümern oder mehreren Grundstücken/ Eigentumswohnungen ist das Anlageblatt zu verwenden.
Die Übersendung einer Kopie des Grundbuchauszuge (Erste Abteilung) oder eines Auszuges der Kaufvertragsurkunde, welcher die Angaben über das verkaufte Eigentum enthält (Grundbuchblatt und Miteigentumsanteil), erleichtert die Bearbeitung.
- Antragstellung
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Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Hilfe bei der Beantragung:- Telefon: 0371 488-6034
- Fax: 0371 488-6199
- Antwortdokumente
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Nach der Berechnung des Ausgleichsbetrages erhält der Eigentümer ein von der Stadt Chemnitz bereits unterzeichnetes Vereinbarungsangebot über die Ablösung des Ausgleichsbetrages in zweifacher Ausfertigung. Die Berechnung ist der Vereinbarung in einfacher Ausfertigung zum Verbleib beim Eigentümer beigefügt. Ein gegengezeichnetes Exemplar der Ablösevereinbarung ist innerhalb der im Vertrag bezeichneten Bindefrist, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Zugang, der Stadt Chemnitz zurückzusenden.
Wird das Angebot nicht angenommen, wird um eine Mitteilung an das Stadtplanungsamt schriftlich oder per E-Mail gebeten.
- Bearbeitungszeit
- Die Bearbeitung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Kann dies nicht sichergestellt werden, erhält der Eigentümer eine Zwischeninformation zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung.
- Bearbeitungsfrist
- Eine gesetzliche Frist zur Bearbeitung besteht nicht.